Abgabepflicht bei Haushalten und Einzelfirmen
Privathaushalte sind grundsätzlich abgabepflichtig. Die Abgabe wird jedoch nicht wie bei den MWST-pflichtigen Unternehmen von der ESTV, sondern von der Serafe AG (Nachfolgerin der Billag AG) erhoben.
Die Abgabe beträgt 365 Franken pro Jahr und somit 1 Franken pro Tag. Es spielt keine Rolle mehr, ob Radio, Fernseher, Computer, Tablet oder Handy vorhanden sind oder genutzt werden. Die Rechnung wird einmal pro Jahr bezahlt, auf Anfrage sind Quartalsrechnungen möglich. Auf der Rechnung sind alle volljährigen Personen eines Haushaltes aufgeführt. Sie sind solidarisch haftbar, das heisst: Jede Person, deren Name auf der Rechnung steht, ist für die Begleichung der gesamten Rechnung verantwortlich, auch wenn sie nach Erhalt der Rechnung und vor Ablauf eines Jahres wegzieht. Die interne Aufteilung des Rechnungsbetrages ist Sache der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner und richtet sich nach dem Obligationenrecht.
Neu ist, dass sich niemand mehr bei der Erhebungsstelle an- oder abmelden muss. Die An- und Abmeldung bei der Einwohnergemeinde genügt. Kantone oder Gemeinden liefern der Serafe jeden Monat die aktualisierten Daten. Die Serafe stellt darauf ab, dass der Haushalt der Hauptwohnsitz einer Person ist. Im Gegensatz zum heutigen System ist für einen Zweitwohnsitz oder ein Ferienhaus keine separate Abgabe zu entrichten, auch dann nicht wenn die Ferienwohnung vermietet wird.
Nebst den Privathaushalten zahlen auch die Kollektivhaushalte eine Abgabe. Diese beträgt 730 Franken. Zu den Kollektivhaushalten zählen: Alters- und Pflegeheime, Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche, Internate und Studentenwohnheime, Institutionen für Behinderte, Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich, Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende, Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen. Diese abschliessende Aufzählung ist dem Bundesgesetz über die Registerharmonisierung (RHG) angelehnt. Wer in einem Kollektivhaushalt lebt, zahlt selber keine Abgabe, es genügt, dass die Institution, in der die Person lebt, die Abgabe entrichtet.
Inhaber von Einzelfirmen bezahlen einerseits als Mitglied eines Privathaushalts die Haushaltsabgabe an die Serafe AG und andererseits - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - die Unternehmensabgabe an die ESTV. Dies unabhängig davon, ob sich die Geschäftsräume und Wohnung in derselben Liegenschaft befinden.
Abgabepflicht bei Unternehmen
Abgabepflichtig sind Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die im MWST-Register eingetragen sind und einen
jährlichen Gesamtumsatz von mindestens 500‘000 Franken (ohne MWST) erzielen. Massgebend ist der in Ziffer 200 der MWSTAbrechnung deklarierte Gesamtumsatz abzüglich den Entgeltsminderungen (Ziffer
235 der MWST-Abrechnung). Der Abgabe nicht unterstellt sind Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz (z.B. in der Schweiz für MWST-Zwecke registrierte Aktiengesellschaft
mit Sitz in Deutschland).
Abgabegruppen
Unternehmen unter einheitlicher Leitung können sich zu einer sogenannten Unternehmensabgabegruppe zusammenschliessen. Für die Beantragung einer solchen Gruppe
benötigt es mindestens 30 Unternehmen.
Die Abgabegruppe ist an Stelle ihrer einzelnen Mitglieder abgabepflichtig und infolgedessen wird die Tariategorie aufgrund des kumulierten Gesamtumsatzes und nicht aufgrund des Umsatzes der einzelnen Gruppenmitglieder ermittelt. Betreffend Mithaftung, Bildung, Veränderungen im Bestand, Auflösung und Vertretung gelten die Bestimmungen für die Gruppen-besteuerung bei der Mehrwertsteuer. Der Zusammenschluss gilt jedoch nur für die Abgabepflicht bei der Unternehmensabgabe und hat demzufolge nicht die mehrwertsteuerlichen Wirkungen der Gruppenbesteuerung. So zählen auch die Umsätze innerhalb der Unternehmensabgabegruppe - anders als bei Anwendung der Gruppenbesteuerung - zu dem für die Tarifeinreihung massgebenden Gesamtumsatz.
Antrag bei ESTV
Damit sich Unternehmen für das Abgabejahr 2019 zu einer Abgabegruppe zusammenschliessen können, hätten den Antrag an die ESTV bis spätestens am 15. Januar 2019 einreichen müssen. Verspätete Anträge werden erst im Folgejahr wirksam.
Rechnungsstellung
Die Jahresrechnung wird zwischen Februar und Oktober zugestellt, sobald alle Umsatzdaten vorliegen. Im ersten Erhebungsjahr (2019) werden die ersten Rechnungen bereits im Januar versandt. Die Abgabe wird 60 Tage nach Rechnung-stellung zur Zahlung fällig.
Beginn und Ende der Abgabepflicht bei Unternehmen
Neu im MWST-Register eingetragene Unternehmen Für Unternehmen, welche neu für MWST-Zwecke registriert werden, entfällt die Abgabepflicht für das Kalenderjahr der Eintragung im MWST-Register.
Bereits im MWST-Register eingetragene Unternehmen
Bei bereits für MWST-Zwecke registrierte Unternehmen beginnt die Abgabepflicht ab dem Folgejahr des Jahres, in dem erstmals die massgebende Umsatzgrenze überschritten wird. Von dieser Regelung ausgenommen ist das Jahr 2019, für welches der Umsatz des Jahres 2017 massgebend ist.
Löschung aus dem MWST-Register
Löscht sich eine Unternehmung im Verlaufe des Kalenderjahres aus dem MWST-Register, schuldet diese die volle Jahresabgabe, wenn im Vorjahr die massgebende Umsatzgrenze überschritten wurde.
Rückerstattung der Unternehmensabgabe
Gewinnschwache Unternehmen können die Unternehmens-abgabe unter den folgenden drei Voraussetzungen rückfordern:
Ein Rückerstattungsantrag für die Unternehmensabgabe 2019 kann somit frühestens im Jahr 2020 nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses 2019 erfolgen.