Die Höhe der Beiträge, also der Beitragssatz für die AHV/IV/EO beträgt zurzeit 10,25% des Lohns (AHV 8,4%, IV 1,4%, EO 0,45%). Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt 2,2% bis 1%. Auf Einkommensanteile ab CHF 148'200.- wird ein Solidaritätsprozent erhoben. Diese Beiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig zu tragen. Der Arbeitgeber zieht die Hälfte dieser Beiträge (6,225% bei Löhnen bis CHF 148'200.-) dem Arbeitnehmer vom Lohn ab und bezahlt diesen Anteil zusammen mit der anderen Hälfte (ebenfalls 6,225% bei Löhnen bis CHF 148'200.-) bei seiner Ausgleichskasse ein.
Für ihre Tätigkeit erheben die Ausgleichskassen von den Arbeitgebern einen Verwaltungskostenbeitrag. Dieser variiert je nach Ausgleichskasse. Er beträgt jedoch nicht mehr als 5% der AHV/IV/EO-Beitragssumme (bzw. 0,5125% des Lohns).
Der Arbeitgeber bezahlt ausserdem einen Beitrag an die Familienausgleichskasse (FAK-Beitrag, 1,2% - 2,84% des Lohns bei Zuständigkeit einer kantonalen Familienausgleichskasse, 0,1 - 4,0% bei Zuständigkeit einer Verbands-Familienausgleichskasse). Wenn es sich um einen Arbeitnehmer in der Landwirtschaft handelt, wird ein Arbeitgeberbeitrag von 2% des Lohns an die kantonale Ausgleichskasse bezahlt.
Versichert sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schon in der 1. Säule versichert sind und mindestens 21'330 Franken im Jahr verdienen (Stand: 2019). Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17. Altersjahres.
Vorerst – bis zum Erreichen des 24. Altersjahres – decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem Jahr nach Vollendung des 24. Altersjahres und bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit wird zusätzlich für die Altersrente angespart. Der Arbeitgeber zahlt mindestens die Hälfte der Beiträge.
Schliesslich hat der Arbeitgeber die Kosten der Berufsunfallversicherung des Arbeitnehmers zu tragen. Die Höhe der Prämie bemisst sich grundsätzlich nach dem Risiko der Berufstätigkeit. Sie wird in Promillen der Lohnsumme erhoben.
Sofern der Arbeitnehmer für 8 Stunden oder mehr pro Woche angestellt wird, ist er vom Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfall zu versichern. Die hierfür zu leistenden Prämien gehen jedoch zulasten des Arbeitnehmers, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wird. Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers für die Nichtberufsunfallversicherung von dessen Lohn ab.
Der Arbeitgeber kann auf freiwilliger Basis eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Maximal 50% der Prämie dürfen dem Arbeitnehmer belastet werden.
Diese dient der Selbstvorsorge und ist reine Angelegenheit der Arbeitnehmer.